ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Becline EXPRESS
Alexander Becker
Sitzenbergerstr. 3
89423 Gundelfingen
§ 1 Geltungsbereich & Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Beförderung von Gütern, Kurier- und Expressdienstleistungen sowie sonstige logistische Leistungen, die von Becline EXPRESS (nachfolgend „Auftragnehmer“) für deren Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“) erbracht werden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Auftragserteilung & Recht zur Auftragsablehnung
(1) Angebote von Becline EXPRESS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder textförmliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die tatsächliche Übernahme des Transportgutes zustande.
(2) Becline EXPRESS behält sich das Recht vor, Transportaufträge jederzeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Auftrag den betrieblichen Ansprüchen, den Sicherheitsstandards, den logistischen Kapazitäten oder den ethischen Grundsätzen des Unternehmens nicht gerecht wird, oder wenn das Transportgut gefährliche oder gesetzlich verbotene Stoffe enthält.
§ 3 Durchführung des Transports & Höhere Gewalt
(1) Becline EXPRESS verpflichtet sich, die Lieferung auf dem direkten und schnellstmöglichen Verkehrsweg durchzuführen, sofern keine abweichende Routenführung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Leistungs- und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Becline EXPRESS ausdrücklich und schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden.
(3) Becline EXPRESS hat keinen Einfluss auf unvorhersehbare und außerhalb ihres Willens liegende Umstände. Haftung und Gewährleistung für Verzögerungen oder Schäden sind ausgeschlossen, sofern diese auf höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen, extremen Wetterbedingungen (z. B. Glatteis, Sturm, Hochwasser), unverschuldeten Verkehrsstaus, Unfällen oder Streiks beruhen. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung.
§ 4 Haftung & Verkehrshaftungsversicherung
(1) Becline EXPRESS haftet für Schäden (Verlust oder Beschädigung) an den zu transportierenden Gütern sowie für Lieferfristüberschreitungen ausschließlich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für Frachtverträge (§§ 407 ff. HGB) bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten nach den Bestimmungen der CMR.
(2) Die Haftung für Güterschäden ist gemäß § 431 Abs. 1 HGB gesetzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm des Rohgewichts der Sendung beschränkt.
(3) Zur Absicherung dieser gesetzlichen Haftung unterhält Becline EXPRESS eine gesetzlich vorgeschriebene Verkehrshaftungsversicherung gemäß § 7a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Ein Schadenersatz durch Becline EXPRESS ist der Höhe und dem Umfang nach streng auf diejenigen Leistungen und Deckungssummen beschränkt, die von dieser Verkehrshaftungsversicherung im konkreten Schadensfall tatsächlich reguliert und übernommen werden.
(4) Für Schäden, die das Deckungsmaximum der bestehenden Versicherungspolice überschreiten (z. B. bei extrem wertvollen Gütern), oder für Schäden, die durch Ausschlüsse der Verkehrshaftungsversicherung (z. B. unzureichende Verpackung durch den Absender, Naturkatastrophen oder unvorhersehbare Ereignisse) nicht abgedeckt sind, ist die Haftung von Becline EXPRESS ausgeschlossen, es sei denn, Becline EXPRESS fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(5) Dem Kunden wird dringend empfohlen, bei Gütern mit einem besonderen Wert oder bei Überschreitung des üblichen Transportrisikos eine separate Warentransportversicherung abzuschließen oder Becline EXPRESS vorab schriftlich zu informieren, um eine kostenpflichtige Höherversicherung zu vereinbaren.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, das Transportgut transportsicher, beanspruchungsgerecht und transportspezifisch zu verpacken. Die Verpackung muss den Inhalt gegen Verlust und Beschädigung schützen und so beschaffen sein, dass auch dem Transportfahrzeug und anderen Gütern kein Schaden entsteht.
(2) Der Kunde hat Becline EXPRESS rechtzeitig vor der Übernahme des Gutes alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Transports erforderlichen Daten (vollständige Lade- und Lieferadresse, Ansprechpartner, Telefonnummern, Gewichte, Maße sowie Besonderheiten des Gutes) vollständig und fehlerfrei zu übermitteln.
(3) Nachteile und Mehrkosten, die durch fehlerhafte, unvollständige oder ungenaue Angaben des Kunden oder durch unzureichende Verpackung entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Kunden.
§ 6 Zahlungsbedingungen & Stornierungsgebühren
(1) Die vereinbarten Entgelte sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sofort nach Rechnungstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Becline EXPRESS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (aktuell 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist) zu verlangen.
(3) Wird ein bereits verbindlich erteilter Transportauftrag durch den Kunden storniert, obwohl der Fahrer oder das Fahrzeug bereits auf dem Weg zur Ladestelle ist oder Kapazitäten fest reserviert wurden, behält sich Becline EXPRESS das Recht vor, Stornierungsgebühren in Höhe der entstandenen Aufwendungen (Fehlfahrt), mindestens jedoch eine Pauschale von 50 % des vereinbarten Frachtpreises, in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.
§ 7 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand & Salvatorische Klausel
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Erfüllungsort und der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz von Becline EXPRESS.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: Oktober 2026